Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte

Prof. Ronellenfitsch / Fr. Förster

Besprechungsfall 3

Müller- Vorfelder (M) betreibt im oberschwäbischen B-lingen (23.500 Einwohner) die Gastwirtschaft "Zum Maultäschle". Zu Beginn des Jahres 1997 hob die Gemeinde die zum 1.4.1982 erteilte Gaststättenerlaubnis mit Wirkung zum 1.8.1997 auf. Die Aufhebung erfolgte ohne Begründung. Auch wurde Müller- Vorfelder vor Erlaß des Bescheides nicht angehört.

M fragt deshalb an, aus welchem Grund die Erlaubnis aufgehoben wurde. Darauf hin erhält er von der Gemeindeverwaltung einen Brief mit folgender Begründung: M habe zwischen 1985 und 1987 in den Räumlichkeiten des "Maultäschles" Zuhälterei betrieben sowie bei unerlaubtem "Baccara"- und "Black Jack"-Spiel große Beträge umgesetzt. Man wisse zwar, daß M seinerzeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden sei und sich seither Vorfälle dieser Art nicht mehr ereignet hätten, doch könne man auch jetzt noch das"Maultäschle" schließen. M habe sich ein für allemal durch sein damaliges Verhalten als unzuverlässig erwiesen.

M hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für den Entzug der Gaststättenerlaubnis jetzt nicht mehr gegeben. Er sei für den Betrieb einer Gaststätte durchaus zuverlässig, was er in den letzten 10 Jahren bewiesen habe. Auch komme die nachgeschobene Begründung zu spät. Schließlich sei der Bescheid schon deswegen rechtswidrig, weil nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt als zuständige Behörde hätte handeln müssen und er auch nicht angehört worden ist.

1.Nach ordnungsgemäß (aber erfolglos) durchgeführtem Widerspruchsverfahren, in dem er seine Auffassung vorgetragen hat, erhebt M Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?

2.Während des Gerichtsverfahrens führt die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde eine Kontrolle der Gaststätte durch. Dabei stellt sich heraus, daß - wovon M nichts wissen konnte- gesundheitsgefährdende,verdorbene Maultaschen verabreicht werden.In Abwesenheit des M ordnet der Kontrollbeamte die sofortige Schließung der Gaststätte an. M möchte wissen, was er gegen die Schließung der Gaststätte unternehmen kann.